BFH - Beschluß vom 13.02.1998
V B 136/97

BFH - Beschluß vom 13.02.1998 (V B 136/97) - DRsp Nr. 1998/8893

BFH, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen V B 136/97 - Aktenzeichen V B 137/97

DRsp Nr. 1998/8893

Gründe:

1. Gegen den ihm am 24. September 1997 zugestellten Gerichtsbescheid wegen Umsatzsteuer 1991 legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständiger Steuerberater, am 13. Oktober 1997 Nichtzulassungsbeschwerde ein; ebenso am 23. Oktober 1997 gegen den ihm am 14. Oktober 1997 zugestellten Gerichtsbescheid wegen Umsatzsteuer 1992 und 1993. In wortgleichen Schriftsätzen, die am 19. November 1997 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingingen, machte er geltend, über seine jeweilige Klage sei durch Urteil mit Urteilsbegründung zu entscheiden. Er führte weiter aus, einem Gerichtsbescheid fehle die Rechtsgrundlage. Infolge Krankheit habe er die Begründung nicht früher einreichen können.

Der Kläger beantragt sinngemäß, jeweils die Revision zuzulassen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hält die Beschwerden für unzulässig.

2. Der Senat verbindet die Verfahren V B 136/97 (wegen Umsatzsteuer 1991) und V B 137/97 (wegen Umsatzsteuer 1992 und 1993) zu gemeinsamer Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil ihnen in tatsächlicher Hinsicht der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, der rechtlich in gleicher Weise zu beurteilen ist.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig.