BFH - Beschluß vom 13.02.1998
V R 76/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1111

BFH - Beschluß vom 13.02.1998 (V R 76/96) - DRsp Nr. 1998/8896

BFH, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen V R 76/96

DRsp Nr. 1998/8896

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH in Liquidation, gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 durch Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 1995 ab. Es legte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf, weil dieser als vollmachtloser Vertreter Klage erhoben und keine schriftliche Vollmacht nachgereicht hatte. Antrag auf mündliche Verhandlung stellte die Klägerin nicht.

Die am 6. Mai 1996 von der Klägerin erhobene Restitutionsklage, die sie auf die Vorlage der seinerzeit für die Anfechtungsklage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 auf ihren Prozeßbevollmächtigten ausgestellten schriftlichen Vollmacht stützte, wies das FG durch Urteil vom 16. September 1996 als unzulässig ab. Das FG legte dar, ein Grund, das rechtskräftig beendete Verfahren wegen der Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991 wieder aufzunehmen, sei nicht vorhanden. Über die Zulassung der Revision enthält die Entscheidung keinen Ausspruch.