BFH - Beschluss vom 13.02.2008
I B 110/07
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 4516/04 K, G, F, AO - 24.4.2007,

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I B 110/07) - DRsp Nr. 2008/12189

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 110/07

DRsp Nr. 2008/12189

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Es trifft zwar zu, dass sich das FG in seinem Urteil weder mit der in der Klagebegründung genannten Kienbaum-Vergütungsstudie noch mit den Gehaltsstrukturuntersuchungen auseinandersetzt. Dies ist jedoch deshalb unterblieben, weil sich diese Studien auf Vergütungen von Geschäftsführern beziehen. Nach der Würdigung des FG hat die Gesellschafter-Geschäftsführerin (G) jedoch tatsächlich keine geschäftsleitenden Aufgaben wahrgenommen, sondern hat sich auf die Überwachung des Zahlungsverkehrs und Buchführungsaufgaben beschränkt. Eigentlicher Geschäftsführer war nach Auffassung des FG der damalige Lebensgefährte und jetzige Ehemann der G, F. Vom Standpunkt des FG war daher eine Untersuchung über die Höhe von Geschäftsführergehältern nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich war vielmehr allein, ob die Vergütung an G für die von ihr verrichteten Bürotätigkeiten angemessen war.