BFH - Beschluss vom 13.02.2008
I B 140/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1861/02

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I B 140/07) - DRsp Nr. 2008/12811

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 140/07

DRsp Nr. 2008/12811

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei, nach der Vereinbarung mit der Republik Georgien (BGBl II 1992, 1128) über die Fortgeltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der UdSSR vom 24. November 1981 (DBA-GUS) Art. 16 Abs. 1 DBA-GUS so auszulegen, dass konkrete Angaben über Art und Höhe der finanziellen Fördermaßnahmen zu führen seien. Ferner, ob die Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei, Bestätigungen des zuständigen Ministeriums der Republik Georgien als pauschale Bestätigungen abzutun, die die Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erfüllen vermögen.

2. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Der Kläger legt weder dar, weshalb die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind noch inwieweit sie unter den Gegebenheiten des Streitfalles in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten.