BFH - Beschluss vom 13.02.2008
I B 163/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1053/04

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I B 163/07) - DRsp Nr. 2008/12813

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 163/07

DRsp Nr. 2008/12813

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Das Finanzgericht (FG) hat der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht dadurch das rechtliche Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) versagt, weil es ihren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und aufgrund mündlicher Verhandlung ohne Teilnahme ihrer Geschäftsführerin über die Klage entschieden hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend gemacht und auf Verlangen des FG glaubhaft gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Ein erheblicher Grund liegt zwar regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701). Die Klägerin hat jedoch vor dem FG nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Geschäftsführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.