BFH - Beschluss vom 13.02.2008
I B 166/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1953/06

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I B 166/07) - DRsp Nr. 2008/12814

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 166/07

DRsp Nr. 2008/12814

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) wurde das Urteil des Finanzgerichts vom 4. Juli 2007 am 13. August 2007 zugestellt. Die Begründung der am 7. September 2007 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ging jedoch erst am 24. Oktober 2007, mithin verspätet, ein.

2. Dem FA ist nicht gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zu gewähren, da es die Begründungsfrist schuldhaft versäumt hat.

a) Das FA macht im Wesentlichen geltend, der äußerst erfahrene und zuverlässige Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle, der unter anderem für die Berechnung und Überwachung der Fristen für die Einlegung und Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden zuständig sei, habe versehentlich als Fristende den 30. Oktober 2007 notiert. Als er am 8. Oktober 2007 seinen Jahresurlaub angetreten habe, habe er den Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle gebeten, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu übernehmen. Auf ausdrückliche Nachfrage nach der Frist für die Erstellung der Begründung habe er geantwortet, dass "noch den Oktober über Zeit sei".

b) Dieser Vortrag rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.