BFH - Beschluss vom 13.02.2008
I B 170/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5754/04

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I B 170/07) - DRsp Nr. 2008/12191

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 170/07

DRsp Nr. 2008/12191

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht schlüssig erhoben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur angegeben werden, welche Umstände nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Vielmehr sind darüber hinaus Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweismittel dem Finanzgericht (FG) zur Verfügung gestanden haben und von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Da die Beteiligten auf die Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten können, muss zudem angegeben werden, dass der Verzicht auf eine (weitere) Beweisaufnahme in der ersten Instanz gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 112/06, BFH/NV 2007, 2299).