BFH - Beschluss vom 13.02.2008
I B 175/07
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11/07

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I B 175/07) - DRsp Nr. 2008/12815

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 175/07

DRsp Nr. 2008/12815

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Rückstellung für hinterzogene Steuern nicht gebildet werden kann, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731). Vielmehr ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Das ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer anzunehmen.

b) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die hinterzogenen Steuern im Rahmen der steuererhöhenden Änderungsveranlagungen im Wege der Bilanzberichtigung jeweils für das Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zurückgestellt werden können, ist nicht klärungsbedürftig.