BFH - Beschluss vom 13.02.2008
I B 187/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 194/07
FG Niedersachsen, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 196/07

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I B 187/07) - DRsp Nr. 2008/12816

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 187/07 - Aktenzeichen I B 188/07

DRsp Nr. 2008/12816

Gründe:

Die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerden sind unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet wurden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt im Wesentlichen vor, durch die Rechtsprechung sei bislang nicht entschieden, ob eine GmbH Organträgerin i.S. von § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einer anderen GmbH sein könne, wenn die Anteile an beiden Gesellschaften von derselben natürlichen Person gehalten würden. Das Finanzgericht habe das Vorliegen einer mittelbaren Beteiligung verneint und hierzu auf Stimmen in der Literatur verwiesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb umsatzsteuerrechtlich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136) in diesem Fall ein Organschaftsverhältnis begründet werden könne, körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlich dagegen nicht.