FG Hessen, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2792/04
BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I B 199/07) - DRsp Nr. 2008/12818
BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I B 199/07
DRsp Nr. 2008/12818
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.
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