BFH - Beschluss vom 13.02.2008
I S 34/07

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (I S 34/07) - DRsp Nr. 2008/11510

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I S 34/07

DRsp Nr. 2008/11510

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. März 2007 I B 76/06 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 10. Januar 2008 1 BvR 1903/07).

Mit ihrer Gegenvorstellung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Senat mit seinem Beschluss vom 27. März 2007 I B 76/06 mehrfach schwerwiegende Verfassungsverstöße begangen habe. Die dem Finanzgericht unterlaufenden Rechtsanwendungsfehler, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen berührten, hätten zur Zulassung der Revision führen müssen. Durch die zu hohen Begründungsanforderungen für die Zulassung der Revision sei das rechtliche Gehör der Klägerin beschnitten worden; es liege eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vor.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.