BFH - Beschluss vom 13.02.2008
II B 59/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1121
ZEV 2008, 297
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1823/07

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (II B 59/07) - DRsp Nr. 2008/10268

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen II B 59/07

DRsp Nr. 2008/10268

Gründe:

I. Die Mutter des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) übertrug mit Urkunde vom 27. Dezember 2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrem bis dahin nicht beteiligten Sohn Gesellschaftsanteile an der ... Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und der ... KG. Die Gesellschafter der GbR waren auch an der KG als Kommanditisten beteiligt, und zwar in demselben Beteiligungsverhältnis; die Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH als Komplementärin der KG war an deren Vermögen nicht beteiligt. Zum Vermögen der GbR gehörte ein bebautes Grundstück, auf dem die KG im Wesentlichen ihr Unternehmen betrieb. Die KG zahlte an die GbR für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks jährlich 580 593 EUR.

Für Zwecke der Schenkungsteuer stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 8. März 2007 den Grundstückswert auf den 27. Dezember 2004 gemäß § 146 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (BewG) auf 6 231 500 EUR gesondert fest. Auf den Einspruch des Antragstellers, den Grundstückswert nicht nach § 146 BewG, sondern nach § festzustellen, änderte das FA mit Bescheid vom 5. April 2007 den Grundstückswert aus anderen Gründen auf 5 783 500 EUR ab. Eine Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheids lehnte es ebenso ab wie anschließend das Finanzgericht (FG).