BFH - Beschluss vom 13.02.2008
III B 29/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2257/05

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (III B 29/07) - DRsp Nr. 2008/10130

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen III B 29/07 - Aktenzeichen III B 30/07 - Aktenzeichen III B 31/07

DRsp Nr. 2008/10130

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Bei einer vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) durchgeführten Außenprüfung, die die Streitjahre 2000 bis 2002 umfasste, beanstandete der Prüfer jeweils den Passivposten "Provisionsvorschüsse", der in den Bilanzen zum 31. Dezember 2000 (... DM), 31. Dezember 2001 (... DM) und zum 31. Dezember 2002 (... EUR) enthalten war. Der Kläger hatte die Bilanzposition im Hinblick darauf gebildet, dass er bei der Stornierung eines von ihm vermittelten Lebensversicherungsvertrages innerhalb der sog. Stornolaufzeit die Provision zeitanteilig zurückzuzahlen hatte. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich um Vorschüsse, für die Passivposten zu bilanzieren waren, die über den Stornozeitraum hinweg aufzulösen waren. Der Prüfer war demgegenüber der Auffassung, die Provisionsansprüche seien bereits nach Abschluss der vermittelten Verträge in voller Höhe zu aktivieren. Wegen des Stornorisikos bildete er gewinnmindernde Rückstellungen von ... DM (2000), ... DM (2001) und ... EUR (2002).