BFH - Beschluss vom 13.02.2008
III B 47/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3065/06

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (III B 47/07) - DRsp Nr. 2008/5427

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen III B 47/07

DRsp Nr. 2008/5427

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Kindergeld für seine am 28. Juni 1981 geborene Tochter T. Diese absolvierte vom 1. September 2000 bis zum 1. September 2004 ein Studium der Ökonomie, das sie mit dem Grad "Bachelor" abschloss. Von Januar 2004 bis August 2004 hatte sie ein Praktikum abgeleistet, für das sie eine Vergütung erhalten hatte. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit war sie aufgrund eines Praktikumsvertrages vom 23. Juni 2005 bis zum 23. Dezember 2005 bei einem Marktforschungsunternehmen für eine Monatsvergütung von 750 EUR tätig. Danach wurde sie bei diesem Unternehmen fest angestellt.

Der Kläger beantragte für den Zeitraum Juni 2005 bis Dezember 2005 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Gewährung von Kindergeld für T. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil kein Praktikum im Sinne einer Berufsausbildung vorgelegen habe. Einspruch und anschließend erhobene Klage blieben ohne Erfolg.