BFH - Beschluss vom 13.02.2008
III S 32/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (III S 32/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/5076

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen III S 32/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/5076

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem die Gewährung von Kindergeld für seine drei Kinder streitig war. Unter Vorlage einer --nicht datierten-- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begehrte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das FG bewilligte durch Beschluss vom 19. Oktober 2005 PKH bei Ratenzahlungen von monatlich 15 EUR. Durch Urteil vom 18. Januar 2007 gab es der Klage statt.

Auf die Beschwerde der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) hat der Senat durch Beschluss vom 22. August 2007 die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Im Revisionsverfahren begehrt der Kläger erneut die Gewährung von PKH. Hierzu verweist er auf das im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte "Vermögensverzeichnis", bei dem keine wesentlichen Änderungen vorzunehmen seien. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 übersandte die Senatsgeschäftsstelle dem Kläger den Vordruck einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte, diesen ausgefüllt bis zum 4. Januar 2008 zurückzusenden. Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach.

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.