BFH - Beschluss vom 13.02.2008
IX B 141/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2288/05

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (IX B 141/07) - DRsp Nr. 2008/9958

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen IX B 141/07

DRsp Nr. 2008/9958

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft für die Streitjahre (1998 bis 2001) einheitlich und gesondert fest und gab den Bescheid jedem der Feststellungsbeteiligten bekannt. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach erfolglosem Einspruch Klage, über die noch nicht entschieden ist. Das Finanzgericht (FG) lud durch Beschluss vom 7. Juni 2007 2 K 2288/05 die Feststellungsbeteiligten, die nicht Klage erhoben hatten, gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren bei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der sie geltend machen, zum Verfahren seien noch die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Wohnungseigentümer notwendig beizuladen.

II. 1. Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) ist unbegründet. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die von den Klägern benannten Wohnungseigentümer zum Rechtsstreit beizuladen.