BFH - Beschluss vom 13.02.2008
VIII B 215/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 815
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2265/07

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (VIII B 215/07) - DRsp Nr. 2008/6412

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 215/07

DRsp Nr. 2008/6412

Gründe:

I. In dem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), einem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt, betriebenen Klageverfahren u.a. gegen die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für das Jahr 2002 einen Abhilfebescheid, mit dem die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt wurde, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt. Der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) bat daraufhin den Kläger, bis zum 29. Oktober 2007 mitzuteilen, ob er den Rechtsstreit ebenfalls für das Streitjahr 2002 in der Hauptsache für erledigt erkläre. Falls bis zum Ablauf dieser Frist keine Erklärung eingehe, werde das Gericht annehmen, dass auch der Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache als erledigt ansehe.

Durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 trennte das FG das Verfahren für das Streitjahr 2002 ab und erlegte die Kosten des abgetrennten Verfahrens dem Kläger auf. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Beteiligten hätten den Rechtsstreit für das Streitjahr 2002 durch ein Schreiben des FA und entsprechendes schlüssiges Verhalten des Klägers in der Hauptsache für erledigt erklärt.