Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
1. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zwischen zwei Gerichtsurteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 791, unter II.3. der Gründe, m.w.N.).
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