BFH - Beschluss vom 13.02.2008
XI B 202/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1216
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1026/04

BFH - Beschluss vom 13.02.2008 (XI B 202/06) - DRsp Nr. 2008/11008

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen XI B 202/06

DRsp Nr. 2008/11008

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht --wie von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragen-- gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.).

2. Soweit der Kläger geltend macht, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob die dem Leistungsempfänger grundsätzlich obliegende Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsdaten des Leistenden deshalb obsolet sei, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 15. April 2002 der rechnungsstellenden GmbH eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilte habe und ihm keine weitergehenden Nachprüfungspflichten aufzuerlegen seien als dem FA, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).