BFH - Beschluß vom 13.03.1998
V B 85/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1234

BFH - Beschluß vom 13.03.1998 (V B 85/97) - DRsp Nr. 1998/18428

BFH, Beschluß vom 13.03.1998 - Aktenzeichen V B 85/97

DRsp Nr. 1998/18428

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wies durch Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1996 --zugestellt am 8. Oktober 1996-- den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 1980 bis 1988 zurück. Am 7. November 1996 übersandte der Kläger dem FA per Telefax eine von ihm unterzeichnete Klageschrift wegen Umsatzsteuer 1980 bis 1988, die das FA dem Finanzgericht (FG) vorlegte und die dort am 15. November 1996 einging. Bereits am 8. November 1996 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unmittelbar beim FG in derselben Sache Klage erhoben.

Das FG wies die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erhobene Klage als unzulässig ab, weil durch die vom Kläger selbst in ordnungsgemäßer Form und fristgerecht beim FA angebrachte Klage (§ 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die durch seinen Prozeßbevollmächtigten beim FG erhobene Klage nach § 155 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes unzulässig geworden sei (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1978 VIII R 112/75, BFHE 124, 494, BStBl II 1978, 376).

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erstrebt.