BFH - Beschluß vom 13.03.1998
VIII B 57/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 993

BFH - Beschluß vom 13.03.1998 (VIII B 57/97) - DRsp Nr. 1998/8848

BFH, Beschluß vom 13.03.1998 - Aktenzeichen VIII B 57/97

DRsp Nr. 1998/8848

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Kühn/Hofmann, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 Anm. 7 a, m.w.N.). Außerdem muß der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) substantiiert darlegen, daß die streitige Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, d.h. in einem Revisionsverfahren voraussichtlich geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage; vgl. z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 150, m.w.N.; vgl. ferner die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59). Dies gilt zumal dann, wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Entscheidung des Streitfalles von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt (Senatsbeschluß vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807; Gräber/Ruban, aaO, § 115 Rdnr. 59, a.E.).