BFH - Beschluss vom 13.03.2007
I B 16/07

BFH - Beschluss vom 13.03.2007 (I B 16/07) - DRsp Nr. 2007/7644

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen I B 16/07

DRsp Nr. 2007/7644

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG) Hamburg (Rechtsstreit 8 V 116/06). Mit Schriftsatz vom 20. November 2006 hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, eine Äußerungsfrist bis zum 26. Januar 2007 zu verlängern. Diesem Begehren wurde durch das FG entsprochen (Verfügung des FG vom 21. November 2006). Die Antragstellerin legte "gegen die gewährte Äußerungsfrist ... Beschwerde" ein. Daraufhin wurde der Prozessbevollmächtigte auf die Vorschrift des § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen (Verfügung vom 8. Dezember 2006). Unter dem 12. Januar 2007 erging ein Beschluss des FG, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde.

Unter dem 23. Januar 2007 hat das FA gegenüber dem FG unter dem Aktenzeichen 8 V 116/06 mitgeteilt, dass die Vollziehung ausgesetzt worden sei und dass sich somit der Rechtsstreit in der Sache erledigt habe. Daraufhin hat die Antragstellerin im hier anhängigen Verfahren eine Erledigungserklärung abgegeben (Schriftsatz vom 14. Februar 2007).

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.