BFH - Beschluss vom 13.03.2007
I B 9/06
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 372/04

BFH - Beschluss vom 13.03.2007 (I B 9/06) - DRsp Nr. 2007/13016

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen I B 9/06

DRsp Nr. 2007/13016

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Das Finanzgericht (FG) hat dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die betreffenden Zahlungen nicht auf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhten. Zudem sei eine mit der Gesellschafter-Geschäftsführerin getroffene Tantiemevereinbarung auch inhaltlich zu beanstanden. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu wäre erforderlich gewesen, dass sie in der Beschwerdebegründung eine bestimmte Rechtsfrage benannt und sodann aufgezeigt hätte, aus welchen Gründen diese Frage im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf und im Streitfall geklärt werden kann. Das ist nicht geschehen.