BFH - Beschluss vom 13.03.2007
I B 97/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5108/05

BFH - Beschluss vom 13.03.2007 (I B 97/06) - DRsp Nr. 2007/10072

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen I B 97/06

DRsp Nr. 2007/10072

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) während des gesamten Streitjahres (2004) im Inland einen Wohnsitz hatte und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig war.

Der Kläger bezog im Streitjahr als Arbeitnehmer der A-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war in der Zeit vom 24. Juni 2004 bis zum 31. März 2005 in einer Betriebsstätte der A-GmbH in Mexiko tätig. Auf diese Tätigkeit entfiel ein Arbeitslohn in Höhe von 29 089,81 EUR. Einen Nachweis darüber, dass dieser Arbeitslohn in Mexiko besteuert worden ist, hat der Kläger trotz Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht beigebracht.

Der Kläger wohnte zu Beginn des Streitjahres im Inland, und zwar in H. Er nutzte dort zwei Wohn- und Schlafräume, die im Dachgeschoss des Hauses seiner Eltern gelegen waren. Eine eigene Küche besaß er dort nicht. Während seines Aufenthalts in Mexiko war der Kläger weiterhin in der Wohnung in H gemeldet. Nach seiner Rückkehr aus Mexiko bewohnte er zusammen mit seiner späteren Ehefrau, die er in Mexiko kennen gelernt hatte, erneut diese Wohnung. Im Mai 2005 verzogen der Kläger und seine Ehefrau in eine andere im Inland gelegene Wohnung.