I. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Er beantragte im Januar 2005 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Daraufhin wandte sich der Antragsteller u.a. an die zuständige Oberfinanzdirektion. Diese teilte ihm mit, dass ihrer Ansicht nach die Satzung des Klägers den Anforderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts nicht entspreche. Zudem handele es sich bei der begehrten vorläufigen Bescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine nicht bindende und nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbare Rechtsauskunft, auf deren Erteilung der Antragsteller keinen Anspruch habe.
Daraufhin beantragte der Antragsteller mit zwei Schreiben vom 5. und vom 24. Januar 2006 die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids über die Gemeinnützigkeit. Diesem Begehren kam das Finanzamt nicht nach. Eine deshalb erhobene Untätigkeitsklage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
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