BFH - Beschluss vom 13.03.2007
IX B 98/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 493/00

BFH - Beschluss vom 13.03.2007 (IX B 98/06) - DRsp Nr. 2007/6782

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen IX B 98/06

DRsp Nr. 2007/6782

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist nach ihrer Ansicht die Rechtsfrage, ob das Finanzgericht (FG) die einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge vor dem Ergehen einer Entscheidung in der Umsatzsteuersache beurteilen durfte. Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.).

2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.) ist nicht erforderlich.