BFH - Beschluss vom 13.03.2008
III B 125/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1678/06

BFH - Beschluss vom 13.03.2008 (III B 125/07) - DRsp Nr. 2008/10990

BFH, Beschluss vom 13.03.2008 - Aktenzeichen III B 125/07

DRsp Nr. 2008/10990

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte in der Einkommensteuererklärung 2005, Unterhaltsaufwendungen für ihren im April 1989 geborenen Sohn S, der sich in Ausbildung befand und auswärts untergebracht war, als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 3 360 EUR zu berücksichtigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte dies ab, weil die Klägerin bzw. der Vater von S Anspruch auf das Kindergeld habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage.

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2006 III R 26/05 (BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) ab. Darin habe der BFH den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Steuerpflichtiger unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG Unterhaltsaufwendungen abziehen könne, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach unterhaltsberechtigt sei. Auf das Bestehen eines konkreten zivilrechtlichen Anspruchs komme es nicht an. Hätte das Finanzgericht (FG) diese Entscheidung berücksichtigt, dann hätte es zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.