BFH - Beschluss vom 13.03.2008
III S 1/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 13.03.2008 (III S 1/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/10991

BFH, Beschluss vom 13.03.2008 - Aktenzeichen III S 1/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/10991

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt.

Die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Bei der gebotenen summarischen Prüfung des Vorbringens des Klägers sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und des vom Kläger beanstandeten Urteils des FG sieht der Senat keinen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Das FG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die mehrfach von der Beklagten (Familienkasse) und nochmals vom FG angeforderten Nachweise über ein Ausbildungsverhältnis seiner Tochter und über ihre Einkünfte im fraglichen Zeitraum nicht erbracht hat und auch die vom FG angestrengten Nachforschungen zu keinem Ergebnis geführt haben.