BFH - Beschluss vom 13.04.2004
IX B 88/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 530/00

BFH - Beschluss vom 13.04.2004 (IX B 88/03) - DRsp Nr. 2004/9316

BFH, Beschluss vom 13.04.2004 - Aktenzeichen IX B 88/03

DRsp Nr. 2004/9316

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG) hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- weder gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen (indem es aus den Akten ersichtliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat) noch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt und damit keine Verfahrensverstöße i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen. Auch die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung des FG (s. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604) sind nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergibt sich nur, dass nach ihrer Ansicht das FG aus dem festgestellten Sachverhalt und den erhobenen Beweisen andere Schlüsse hätte ziehen müssen. Mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 I B 135/02, BFH/NV 2003, , m.w.N.).