BFH - Beschluss vom 13.04.2005
IX B 163/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2650/00

BFH - Beschluss vom 13.04.2005 (IX B 163/04) - DRsp Nr. 2005/8946

BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen IX B 163/04

DRsp Nr. 2005/8946

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der () geltend, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ Abs. ) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 , BFH/NV 2002, ). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 , BFH/NV 2000, ). Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Die Frage des Bodenwertabschlags ist vom FG nicht erst im Endurteil in das Verfahren eingebracht worden, sondern schon vorher Gegenstand der Erörterung gewesen.