BFH - Beschluss vom 13.04.2005
IX B 200/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1445/02

BFH - Beschluss vom 13.04.2005 (IX B 200/04) - DRsp Nr. 2005/8437

BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen IX B 200/04

DRsp Nr. 2005/8437

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das Finanzgericht (FG) habe die von ihnen vorgelegte baufachliche Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) sowie gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, liegt ausweislich des Urteils nicht vor: Dessen Tatbestand zitiert die Stellungnahme in Teilen wörtlich. In den Urteilsgründen schließlich würdigt das FG die dort mitgeteilten Tatsachen.

Soweit die Kläger rügen, das FG habe den von ihnen schriftsätzlich angeregten Beweis durch Augenschein nicht erhoben, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des Verfahrensfehlers nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.