BFH - Beschluss vom 13.04.2005
VI B 172/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 49/00

BFH - Beschluss vom 13.04.2005 (VI B 172/04) - DRsp Nr. 2005/8096

BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen VI B 172/04

DRsp Nr. 2005/8096

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Ein Zulassungsgrund besteht weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Frage, ob die Zahlung von Krankentagegeld auch dann steuerfrei ist, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gegenüber der Krankenversicherung anspruchsberechtigt sind, bedarf keiner weiteren Klärung. Denn mit Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96 (BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581) hat der Senat entschieden, dass Versicherungsleistungen auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn sind, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird. Um Arbeitslohn handelt es sich bei der weitergeleiteten Zahlung demgegenüber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist. In beiden Fällen hängt der Arbeitslohncharakter grundsätzlich nicht davon ab, ob der Arbeitgeber in die Zahlung des Krankentagegeldes eingeschaltet ist (Senatsentscheidung vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836).