BFH - Beschluss vom 13.04.2007
XI E 1/07

BFH - Beschluss vom 13.04.2007 (XI E 1/07) - DRsp Nr. 2007/8889

BFH, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen XI E 1/07

DRsp Nr. 2007/8889

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2007 XI B 141/06 hatte der Senat die außerordentliche Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 26. Juni 2006 8 K 1976/04 E mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig verworfen. Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, dass die außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a der Finanzgerichtsordnung durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft sei.

Mit Kostenrechnung vom 30. Januar 2007 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Gebühr in Höhe von 50 EUR bei den Erinnerungsführern an.

Hiergegen haben die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 1. Februar 2007 Erinnerung eingelegt. Sie rügen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Nichterteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG. Außerdem verweisen sie auf beim Niedersächsischen FG anhängige Verfahren, auf eine beim X. Senat anhängige Anhörungsrüge und auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.