BFH - Beschluß vom 13.05.1998
II B 132/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1248

BFH - Beschluß vom 13.05.1998 (II B 132/97) - DRsp Nr. 1998/18420

BFH, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen II B 132/97

DRsp Nr. 1998/18420

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Danach muß bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der zu einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in einer näher bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in Widerspruch steht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). An der Bezeichnung abstrakter divergierender Rechtssätze fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen lediglich geltend, das Urteil des Finanzgerichts weiche "in allen Punkten von der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Einbeziehung von Bauvorhaben in die Grunderwerbsteuer bei Grundstückskäufen ab", ohne im einzelnen darzulegen, worauf die behauptete Abweichung beruht.