BFH - Beschluß vom 13.05.1998
II S 2/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1517

BFH - Beschluß vom 13.05.1998 (II S 2/98) - DRsp Nr. 1998/18433

BFH, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen II S 2/98

DRsp Nr. 1998/18433

Gründe:

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte gegen den Antragsteller auf die Stichtage 1. Januar 1979 bis 1. Januar 1983 sowie auf die Stichtage 1. Januar 1986, 1. Januar 1989 und 1. Januar 1991 Vermögensteuer festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Klage beantragte der Antragsteller, die angefochtenen Vermögensteuerbescheide sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen aufzuheben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 10. Dezember 1997 hinsichtlich der Vermögensteuer für die Jahre 1979 bis einschließlich 1984 als unbegründet ab und gab der Klage im übrigen statt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit dem am 9. Februar 1989 und damit innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung des Urteils des FG eingegangenen und als "Revision" bezeichneten Schreiben vom 4. Februar 1998 wandte sich der Antragsteller gegen das Urteil der Vorinstanz; er wies in diesem Schreiben darauf hin, daß er sich einen Anwalt oder Steuerberater nicht leisten könne, da er nur 400 DM Rente habe.