BFH - Beschluß vom 13.05.1998
IV B 104/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 46

BFH - Beschluß vom 13.05.1998 (IV B 104/97) - DRsp Nr. 1998/18333

BFH, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen IV B 104/97

DRsp Nr. 1998/18333

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seine Gewinne ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Anläßlich einer Außenprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 stellte der Prüfer fest, daß der Kläger im Streitjahr 1986 Anteile im Nennwert von 30 000 DM an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung erworben und diese als Betriebsvermögen behandelt hatte. Den Kaufpreis hatte der Kläger zuvor von einem Mandanten erhalten. Nach Auskunft des Klägers hatte er damals Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit gegen den Mandanten, der eine Zahlung in Höhe von 30 000 DM nur unter der Bedingung leisten wollte, daß der Kläger den Betrag sogleich als Gründungskapital für zwei zu errichtende und zum Firmenverbund des Mandanten gehörende Gesellschaften verwendete.

Der Prüfer bezweifelte, daß der Betrag von 30 000 DM in der Gewinnermittlung des Klägers für 1986 erfaßt sei. Nachdem er dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt hatte, der Kläger habe die Erfassung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen, erließ das FA am 10. Dezember 1992 --kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist-- einen nach § Abs. Nr. der () geänderten Einkommensteuerbescheid 1986, in dem zusätzliche Betriebseinnahmen von 30 000 DM berücksichtigt wurden.