BFH - Beschluß vom 13.05.1998
IV B 122/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1500

BFH - Beschluß vom 13.05.1998 (IV B 122/97) - DRsp Nr. 1998/18440

BFH, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen IV B 122/97

DRsp Nr. 1998/18440

Gründe:

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) waren als ehemaliger Kommanditistin einer zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten GmbH & Co. KG geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre 1985 bis 1987 bekanntgegeben worden. Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit der Klage geltend, die Bescheide seien unwirksam, weil die Gesellschaft nicht richtig bezeichnet sei. Außerdem sei Feststellungsverjährung eingetreten.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit der Klageerwiderung den Sachverhalt aus seiner Sicht ausführlich dargestellt und Rechtsausführungen zur Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gemacht hatte, forderte der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht (RiFG) A, die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 1995 auf, "bis zum 30. Juni 1995 mitzuteilen, ob der Sachverhalt laut Beklagtenschriftsatz vom 18.04.1995 zutrifft; die Richtigkeit eines anderen Sachverhalts ist bitte nachzuweisen." Unter dem 26. Juni 1995 nahm die Klägerin zum Sachvortrag des FA Stellung, erhob aber zugleich "Beschwerde" gegen das Schreiben des Berichterstatters wegen Unzumutbarkeit einer fristgerechten Stellungnahme und deswegen, weil die Anordnung die Gleichbehandlung der Prozeßbeteiligten verletze.