BFH - Beschluss vom 13.05.2008
VI S 7/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1352

BFH - Beschluss vom 13.05.2008 (VI S 7/08) - DRsp Nr. 2008/13064

BFH, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen VI S 7/08

DRsp Nr. 2008/13064

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen mit dem Gegenstand Befragungen für Markt- und Meinungsforschung. In den Streitjahren (1999 bis 2002) führte sie Kundenzufriedenheitsbefragungen, Marktpotentialerhebungen und Meinungsbefragungen per Telefon und/oder Internet durch. Die Antragstellerin beschäftigte je nach Auftragsvolumen ca. 900 bis 1 000 Interviewer, die sie als freie Mitarbeiter behandelte und für die sie dementsprechend weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einbehielt und abführte.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) ordnete die Interviewer als Arbeitnehmer ein und nahm die Antragstellerin für nicht abgeführte Lohnsteuer in Höhe von 733 752,72 EUR (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in Haftung. Bei der Berechnung der Lohnsteuer wandte das FA in allen Fällen die Steuerklasse VI an.