BFH - Beschluß vom 13.06.2001
V B 192/00

BFH - Beschluß vom 13.06.2001 (V B 192/00) - DRsp Nr. 2001/11039

BFH, Beschluß vom 13.06.2001 - Aktenzeichen V B 192/00

DRsp Nr. 2001/11039

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in der Schweiz (Drittland) ansässige Gesellschaft ohne Umsätze im Inland, beantragte am 12. Januar 1995 Vergütung von Vorsteuern für 1993. Zugleich beantragte sie, die bereits abgelaufene Abgabefrist rückwirkend nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verlängern, weil ihr das Vorsteuervergütungsverfahren bisher unbekannt gewesen sei.

Beide Anträge lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) am 26. Januar 1995 ab. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dem ablehnenden Vergütungsbescheid nicht beigefügt worden.

Die Klägerin legte nur Einspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung der rückwirkenden Fristverlängerung, aber nicht gegen die Ablehnung der Vorsteuererstattung ein. Das BfF verwarf den Einspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung der rückwirkenden Fristverlängerung durch die Einspruchsentscheidung vom 27. März 1996, weil die Klägerin den Einspruch nicht begründet hatte.