BFH - Beschluß vom 13.06.2001
V B 193/00

BFH - Beschluß vom 13.06.2001 (V B 193/00) - DRsp Nr. 2001/11040

BFH, Beschluß vom 13.06.2001 - Aktenzeichen V B 193/00

DRsp Nr. 2001/11040

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Tschechien (Drittland) ansässige Gesellschaft ohne Umsätze im Inland, beantragte am 17. August 1995 Vorsteuervergütung für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1994. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) lehnte den Antrag am 30. Januar 1996 ab. Über den dagegen am 1. März 1996 eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden worden.

Gleichzeitig mit dem erwähnten Einspruch beantragte die Klägerin rückwirkende Fristverlängerung wegen des Vorsteuervergütungsantrags für 1994. Dies lehnte das BfF durch Bescheid vom 22. April 1997 ab und wies den gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch durch die Einspruchsentscheidung vom 13. August 1997 zurück.