BFH - Beschluß vom 13.06.2002
IX B 25/02

BFH - Beschluß vom 13.06.2002 (IX B 25/02) - DRsp Nr. 2002/10496

BFH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen IX B 25/02

DRsp Nr. 2002/10496

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1996) Provisionserlöse für den Abschluss eigener Versicherungen vereinnahmten. Sie teilten diesen Sachverhalt dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erst im Jahr 2000 mit. Das FA veranlagte die Kläger für das Streitjahr und erfasste die Provisionserlöse entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 1998 X R 94/96 (BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zu Eigenprovisionen beriefen, blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) komme nicht in Betracht, weil der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr kein Änderungsbescheid, sondern ein Erstbescheid sei. Dem Begehren der Kläger könne allenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung getragen werden, die allerdings im Veranlagungsverfahren nicht getroffen werden könnten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt, die sie auf Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Verfahrensfehler stützen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.