BFH - Beschluss vom 13.06.2003
VIII B 132/03

BFH - Beschluss vom 13.06.2003 (VIII B 132/03) - DRsp Nr. 2003/9203

BFH, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen VIII B 132/03

DRsp Nr. 2003/9203

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Bundesfinanzhof (BFH) persönlich Beschwerde eingelegt gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt hat.

Die Geschäftsstelle des VIII. Senats des BFH hat den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juni 2003 auf den Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft ist. Darauf hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 5. und 11. Juni 2003 erwidert.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.