BFH - Beschluss vom 13.06.2003
VIII B 147/02

BFH - Beschluss vom 13.06.2003 (VIII B 147/02) - DRsp Nr. 2003/13920

BFH, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen VIII B 147/02

DRsp Nr. 2003/13920

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Klägern) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht verletzt. Es hat auch nicht dadurch verfahrensfehlerhaft gehandelt, dass es Beweisanträge der Kläger übergangen hat. Die Kläger haben ihr Rügerecht infolge Verzichts verloren.

a) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder der eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das war hier nicht der Fall.