BFH - Beschluss vom 13.06.2005
I B 155/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3193/99

BFH - Beschluss vom 13.06.2005 (I B 155/03) - DRsp Nr. 2005/16326

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen I B 155/03

DRsp Nr. 2005/16326

Gründe:

I. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, betreibt ein Bauunternehmen. Die in Portugal ansässige Klägerin erbrachte als Subunternehmerin der Beigeladenen Bauleistungen in X. Nachdem das Finanzamt X (Beklagter zu 1.) davon Kenntnis erlangte, ordnete es durch Verwaltungsakt vom 25. Januar 1999 gemäß § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (EStG a.F.) an, dass die Beigeladene als Vergütungsschuldnerin der Klägerin 25 v.H. der vereinbarten Entgelte einzubehalten und abzuführen habe, da die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit im Inland eine Betriebsstätte unterhalte und der Steueranspruch gegen die Klägerin gesichert werden müsse.

Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Beklagten zu 1. Klage und beantragte in der Klageschrift vom 1. Juni 1999, den Verwaltungsakt vom 25. Januar 1999 aufzuheben.

Durch Beschluss vom 11. April 2002 lud das Finanzgericht (FG) die Beigeladene zum Rechtsstreit bei.

Im Juni 2003 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem FG mit: Sie hätten keinen Kontakt mehr zur Klägerin. Der in der Klageschrift enthaltene Antrag werde nicht mehr gestellt. Eine Rücknahme der Klage könne jedoch nicht erklärt werden.