BFH - Beschluss vom 13.06.2005
III R 3/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1201/01

BFH - Beschluss vom 13.06.2005 (III R 3/04) - DRsp Nr. 2005/11467

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen III R 3/04

DRsp Nr. 2005/11467

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ab.

Der Senatsbeschluss, in dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin die Revision zugelassen wurde, ist am 4. Februar 2004 zugestellt worden. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Revisionsbegründung ist am 8. März 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Zugleich begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen der abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Hinweis auf seine durch ein beigefügtes Attest belegte Erkrankung. Er führe seine Rechtsanwaltspraxis allein. In dem ärztlichen Attest heißt es, der Patient sei aufgrund einer Grippe in der Zeit vom 26. Februar 2004 bis zum 6. März 2004 bettlägerig gewesen. Die Erkrankung sei durch Herzrhythmusstörungen kompliziert worden. Mit Schreiben vom 10. März 2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend eine Kopie aus seinem Fristenkontrollbuch vorgelegt, in dem sich unter dem 1. März 2004 die handschriftliche Eintragung "Revisionsbegründungsfristablauf" und darunter der Vermerk "ab am 8.3.04" befinden. Es werde anwaltlich versichert, dass die Eintragung sogleich nach Zulassung der Revision erfolgt sei. Auf Anforderung könne das Buch auch im Original vorgelegt werden.