BFH - Beschluss vom 13.06.2008
XI B 187/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 11/2005

BFH - Beschluss vom 13.06.2008 (XI B 187/07) - DRsp Nr. 2008/17320

BFH, Beschluss vom 13.06.2008 - Aktenzeichen XI B 187/07

DRsp Nr. 2008/17320

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Allein eine behauptete und für möglich erachtete falsche Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts durch das Finanzgericht (FG) oder eine dem Kläger nicht genehme Tatsachenwürdigung kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 FGO nicht zum Erfolg verhelfen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 2, 3, 24, m.w.N.).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zum einen sinngemäß geltend, das FG sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass mit der Rücknahme des Einspruchs sowohl über den Änderungsbescheid vom 22. Januar 2002 als auch über den --ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen-- Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2001 hinsichtlich des Antrags vom 10. Juli 2001 bestandskräftig entscheiden worden sei.