BFH - Beschluß vom 13.07.1998
IX B 81/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 193

BFH - Beschluß vom 13.07.1998 (IX B 81/98) - DRsp Nr. 1999/498

BFH, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen IX B 81/98

DRsp Nr. 1999/498

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Dazu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 892). Es genügt nicht, wenn lediglich Rechtsfragen formuliert und deren grundsätzliche Bedeutung behauptet, jedoch nicht im einzelnen dargelegt wird, worin die über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Bedeutung dieser Rechtsfragen bestehen soll und inwiefern deren Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne Einfluß auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) hätte haben können (Beschluß des BFH vom 17. Juni 1997 VII B 47/97, BFH/NV 1997, 881).