BFH - Beschluß vom 13.07.1998
V B 23/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 192

BFH - Beschluß vom 13.07.1998 (V B 23/98) - DRsp Nr. 1999/448

BFH, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen V B 23/98

DRsp Nr. 1999/448

Gründe:

I. Mit Urteil vom 24. November 1997 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen einen an sie gerichteten Umsatzsteuer-Haftungsbescheid für die Jahre 1991 bis 1993 ab. Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. Dezember 1997 zugestellt. Am 19. Januar 1998, einem Montag, ging beim FG ein Telefax ein, mit dem die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, wurde vom FG an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.

Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats teilte den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 1998 mit, daß die Nichtzulassungsbeschwerde verspätet erhoben worden sei, und wies in diesem Zusammenhang auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Das Schreiben wurde den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 20. Februar 1998 zugestellt. Die Klägerin beantragte mit Telefax ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 6. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Einhaltung der Beschwerdefrist.