BFH - Beschluß vom 13.07.1998
VII E 5/98

BFH - Beschluß vom 13.07.1998 (VII E 5/98) - DRsp Nr. 1999/562

BFH, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen VII E 5/98

DRsp Nr. 1999/562

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 11. Juni 1997 zurückgewiesen, mit dem dieses den Widerruf der Bestellung des Kostenschuldners als Steuerberater durch das Ministerium der Finanzen des betreffenden Bundeslandes bestätigt hat, und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit der Kostenrechnung vom 10. Februar 1998 hat die Kostenstelle des BFH Kosten in Höhe von 655 DM angesetzt und dabei einen Streitwert von 50 000 DM zugrunde gelegt. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er ist der Auffassung, daß grundsätzlich der "Niedrigst-Streitwert von 8.000,00 DM" anzusetzen sei, wenn der BFH keinen Streitwert festgesetzt habe.

II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Erinnerung nach § 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist zulässig. Mit ihr können auch Einwände gegen den dem Kostenansatz durch die Kostenstelle zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden. Der dem Kostenansatz zugrundezulegende Streitwert wird im finanzgerichtlichen Verfahren durch die Kostenstelle des Gerichts ermittelt, wenn er nicht zuvor durch Gerichtsbeschluß festgesetzt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG).