BFH - Beschluß vom 13.07.1998
VIII B 82/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 38

BFH - Beschluß vom 13.07.1998 (VIII B 82/97) - DRsp Nr. 1998/19092

BFH, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen VIII B 82/97

DRsp Nr. 1998/19092

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Dabei kann der Senat offen lassen, ob alle gerügten Abweichungen ausreichend "bezeichnet" i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind. Jedenfalls weicht das erstinstanzliche Urteil nicht von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.